Ausländische Finanzmarktinfrastrukturen

Im Ausland bewilligte Finanzmarktinfrastrukturen bedürfen unter bestimmten Voraussetzungen einer Anerkennung der FINMA, bevor sie schweizerischen Teilnehmerinnen und Teilnehmern Zugang zu ihren Einrichtungen gewähren können. Darunter fallen ausländische Handelsplätze einschliesslich Börsen und multilaterale Handelssysteme sowie zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister. Zudem bedürfen ausländische Handelsplätze derzeit einer speziellen Anerkennung für den Handel mit bestimmten Schweizer Beteiligungspapieren.

Speziell bei ausländischen Handelsplätzen können zwei Arten von Anerkennungen relevant sein. Diese Anerkennungskategorien bestehen grundsätzlich unabhängig voneinander und müssen jeweils gesondert beantragt werden.

Anerkennung ausländischer Handelsplätze nach Art. 41 FinfraG

Ausländische Handelsplätze bedürfen einer Anerkennung nach Art. 41 FinfraG, damit sie von der FINMA beaufsichtigten Schweizer Teilnehmerinnen und Teilnehmern direkten Zugang zu ihren Einrichtungen gewähren können.

Anerkennung ausländischer Handelsplätze nach der Börsenschutzverordnung

Für ausländische Handelsplätze gilt momentan gestützt auf die Börsenschutzverordnung (SR 958.2) eine spezielle Anerkennungspflicht, wenn 

  • an diesen Handelsplätzen Beteiligungspapiere von Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz gehandelt werden oder diese Handelsplätze den Handel mit solchen Beteiligungspapieren ermöglichen (SR 958.2, Art. 1 Abs. 1 lit. a); und

  • die Beteiligungspapiere an einer Börse in der Schweiz kotiert sind oder an einem Handelsplatz in der Schweiz gehandelt werden (SR 958.2, Art. 1 Abs. 1 lit. b).

Die Börsenschutzverordnung sieht gewisse Ausnahmen von dieser Anerkennungspflicht vor.

Pflichten der ausländischen Finanzmarktinfrastrukturen

In der Schweiz anerkannte ausländische Finanzmarktinfrastrukturen müssen Informations- und Meldepflichten gegenüber der FINMA einhalten. Weitere Informationen zu ausländischen Finanzmarktinfrastrukturen erhält die FINMA von ausländischen Aufsichtsbehörden.

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