Neben den genehmigungspflichtigen Geschäftsplänen kennt das Aufsichtsrecht verschiedene bewilligungspflichtige Transaktionen. Es folgt – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – eine kurze Übersicht über derartige Transaktionen.
Nach Art. 3 Abs. 2 VAG bedürfen Fusionen, Spaltungen und Umwandlungen von Versicherungsunternehmen der Bewilligung. Die FINMA erteilt diese, wenn der Schutz der Versicherten, insbesondere vor einer Insolvenz des übernehmenden Versicherungsunternehmens und vor Missbräuchen, gewährleistet ist. Die Unternehmen haben sicherzustellen, dass bestehende Versicherungsverhältnisse unverändert fortgeführt werden. Fusionen, Spaltungen und Umwandlungen dürfen erst beim Handelsregister zur Eintragung angemeldet werden, wenn die Bewilligung der FINMA vorliegt (Art. 4 AVO).
Überträgt ein Versicherungsunternehmen seinen schweizerischen Versicherungsbestand gestützt auf eine vertragliche Vereinbarung ganz oder teilweise auf ein anderes Versicherungsunternehmen, so bedarf dies der Bewilligung durch die FINMA. Die FINMA bewilligt die Übertragung nur, wenn die Interessen der Versicherten insgesamt gewahrt werden (Art. 62 Abs. 1 VAG). Die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer hat – sofern die FINMA keinen Ausschluss des Kündigungsrechts verfügte – das Recht, den Versicherungsvertrag innerhalb von drei Monaten nach der individuellen Information durch das übernehmende Versicherungsunternehmen zu kündigen. (Art. 62 Abs. 3 und 4 VAG). Auf Versicherungsunternehmen, welche ausschliesslich die Rückversicherung betreiben, sind diese Regeln zur Übertragung von Versicherungsbeständen nicht anwendbar.
Im Zusammenhang mit den bewilligungspflichtigen Transaktionen stehen auch die qualifizierten Beteiligungen von und an Versicherungsunternehmen (Art. 21 VAG). Das Gesetz sieht bei den qualifizierten Beteiligungen zwar keine Bewilligungspflicht im eigentlichen Sinne vor, statuiert jedoch Meldepflichten und Interventionsmöglichkeiten der FINMA.