Die unter die Aufsicht der FINMA fallenden Versicherungsunternehmen bedürfen zur Aufnahme der Versicherungstätigkeit einer Bewilligung. Die Versicherungsunternehmen haben der FINMA ein entsprechendes Gesuch zusammen mit einem Geschäftsplan einzureichen, der die in Art. 4 Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) umschrieben Angaben und Unterlagen enthält. Die FINMA hat die Praxis zu den Geschäftsplänen im FINMA-Rundschreiben 2017/05 "Geschäftspläne – Versicherer" festgehalten.
Mit der Bewilligung zum Geschäftsbetrieb geht die Erstgenehmigung des Geschäftsplans durch die FINMA einher. In der Folge hat sich das Versicherungsunternehmen an den genehmigten Geschäftsplan zu halten. Will es von diesem abweichen, müssen sämtliche Änderungen des Geschäftsplanes von der FINMA genehmigt werden (Änderungsgenehmigung).
Die in Art. 5 Abs. 1 VAG genannten Geschäftsplanänderungen sind der FINMA vor deren Umsetzung zur Genehmigung zu unterbreiten. Geschäftsplanänderungen im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VAG sind der FINMA innerhalb von 14 Tagen ab Eintritt des Sachverhaltes mitzuteilen (Art. 5 AVO). Geschäftsplanänderungen gelten als genehmigt, sofern die FINMA nicht innerhalb von vier Wochen eine Prüfung des Vorgangs einleitet.
Geschäftsplanänderungen sind über die Erhebungs- und Gesuchsplattform der FINMA (EHP) im Rahmen eines standardisierten Bewilligungsprozesses einzureichen. Die FINMA stellt über die EHP die notwendigen elektronischen Meldeformulare und weitergehende Dokumente für die elektronische Einreichung von Geschäftsplanänderungen zur Verfügung.