Nach Art. 65 und Art. 73 VAG kann die FINMA eine Versicherungsgruppe oder ein Versicherungskonglomerat, der oder dem ein Unternehmen in der Schweiz angehört, der Gruppen- und Konglomeratsaufsicht unterstellen. Voraussetzung ist,
dass die Versicherungsgruppe oder das Konglomerat tatsächlich von der Schweiz aus geleitet wird oder
dass die Versicherungsgruppe, wenn sie vom Ausland aus geleitet wird, dort keiner gleichwertigen Gruppen- bzw. Konglomeratsaufsicht unterstellt ist.
Eine Unterstellung umfasst alle zur Gruppe gehörenden Gesellschaften weltweit.
Für die Unterstellung unter die Gruppenaufsicht gelten insbesondere die Kriterien der Internationalität und der Komplexität der Gruppenstruktur. Für die ergänzende Unterstellung unter die Konglomeratsaufsicht muss die Gruppe zusätzlich über einen erheblichen, wirtschaftlich bedeutenden Finanzbereich (insbesondere Banken und Effektenhändler) verfügen.