Alle nach FINIG unterstellungspflichtigen unabhängigen Vermögensverwalter und Trustees müssen sich seit dem 1. Januar 2020 einer von der FINMA bewilligen AO anschliessen und zur Ausübung ihrer finanzintermediären Tätigkeit über eine Bewilligung der FINMA verfügen. Neben der Zuständigkeit im Rahmen der Bewilligungserteilung hat die FINMA im Zusammenhang mit der indirekten Aufsicht über diese Finanzinstitute die Kompetenz, Massnahmen und Sanktionen zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes zu erlassen.
AO bedürfen zur Ausübung ihrer finanzmarktrechtlichen Aufsichtstätigkeit und Umsetzung des gesetzlichen Auftrages einer Bewilligung der FINMA nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz. Gesetz und Verordnung definieren die Anforderungen an eine AO. Die FINMA prüft im Bewilligungsprozess, ob die AO sowie die für die Verwaltung und Geschäftsführung verantwortlichen Personen diese Anforderungen erfüllen. Nachträgliche Änderungen, welche die Bewilligungsvoraussetzungen betreffen, müssen der FINMA vorgängig zur Prüfung und Genehmigung unterbreitet werden.
Die FINMA beaufsichtigt die bewilligten AO laufend. Stellt die FINMA im Rahmen der Aufsicht über die AO Missstände oder Mängel fest, so ergreift sie die zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes notwendigen Massnahmen. Werden die Bewilligungsvoraussetzungen von der AO nicht mehr erfüllt und kann der ordnungsgemässe Zustand nicht auf anderer Weise wiederhergestellt werden, so entzieht die FINMA der AO die Bewilligung.
Die ersten AO wurden am 6. Juli 2020 von der FINMA bewilligt.