Banken und Wertpapierhäuser sowie Zweigniederlassungen und Vertretungen ausländischer Banken und Wertpapierhäuser bedürfen einer Bewilligung der FINMA. Die Gesetzgebung zu Banken und Wertpapierhäusern knüpft dabei unterschiedlich strenge Anforderungen an die verschiedenen Bewilligungsformen.
Eine bewilligungspflichtige Banktätigkeit liegt vor, wenn gewerbsmässig Gelder vom Publikum entgegengenommen werden oder dafür öffentlich geworben wird. Ausserdem bedarf einer Bankbewilligung, wer sich in erheblichem Umfang bei mehreren unabhängigen Banken refinanziert, um damit auf eigene Rechnung eine unbestimmte Anzahl von Personen oder Unternehmen, mit denen keine wirtschaftliche Einheit gebildet wird, auf irgendeine Art zu finanzieren. Die Bankenverordnung sieht allerdings verschiedene Ausnahmen vom Verbot der gewerbsmässigen Entgegennahme von Publikumseinlagen vor.
Seit dem 1. Januar 2019 gilt nicht mehr als Bank, wer gewerbsmässig Publikumseinlagen bis zu hundert Millionen Franken entgegennimmt oder sich öffentlich dafür empfiehlt und diese Publikumseinlagen weder anlegt noch verzinst. Für solche Institute ist eine Fintech-Bewilligung mit erleichterten Anforderungen vorgesehen.
Wer keine Bankbewilligung hat, darf grundsätzlich keine Publikumsgelder gewerbsmässig entgegennehmen. Gewerbsmässigkeit liegt bei jeder selbstständigen, auf die Erzielung regelmässiger Erträge ausgerichteten Tätigkeit vor und wird bei mehr als zwanzig Kunden zwingend angenommen. Nicht gewerbsmässig handelt jedoch, wer Publikumseinlagen bis zu einer Schwelle von einer Million Franken entgegennimmt, sofern damit kein Zinsdifferenzgeschäft betrieben wird (Sandbox). Die Einlegerinnen und Einleger sind aber vorgängig darüber zu informieren, dass im Sandbox-Bereich keine Aufsicht der FINMA besteht und die Einlagen nicht von der Einlagensicherung gedeckt sind.
Das Finanzinstitutsgesetz sieht eine Bewilligungspflicht für verschiedene Formen des Effektenhandels vor. Bewilligungspflichtig sind die Tätigkeiten als Kunden- und Eigenhändler, Market Maker, Emissions- und Derivathaus sowie der Betrieb eines organisierten Handelssystems.
Eine bewilligungspflichtige Zweigniederlassungstätigkeit ist gegeben, wenn ausländische Banken oder ausländische Wertpapierhäuser in der Schweiz Personen beschäftigen, die für sie in der Schweiz oder von der Schweiz aus dauernd und gewerbsmässig Geschäfte abschliessen respektive Effekten handeln, Kundenkonten führen oder sie rechtlich verpflichten.
In Abgrenzung dazu liegt eine Vertretungstätigkeit vor, wenn ausländische Banken oder ausländische Wertpapierhäuser in der Schweiz Personen beschäftigen, die sie in der Schweiz oder von der Schweiz aus dauernd und gewerbsmässig zu Werbe- und anderen Zwecken vertreten und namentlich Kundenaufträge an sie weiterleiten. Vertretungen schliessen keine Geschäfte für ausländische Banken ab und handeln nicht mit Effekten für das ausländische Wertpapierhaus, führen keine Kundenkonten und verpflichten die ausländischen Banken respektive Wertpapierhäuser rechtlich nicht.
Im Zusammenhang mit Bewilligungsprozessen übernimmt die FINMA folgende Aufgaben:
Gegenüber Unternehmen und Personen, die ohne entsprechende Bewilligung eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ausüben, trifft die FINMA angemessene Anordnungen zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands. Diese Massnahmen können bis zur Liquidation der Unternehmen führen.