Gemäss Bankengesetz, welches diesbezüglich sinngemäss auch für Wertpapierhäuser gilt, bedürfen schweizerisch beherrschte Banken und Wertpapierhäuser einer zusätzlichen Bewilligung, wenn sie in eine ausländische Beherrschung übergehen.
Schweizerische Banken und Wertpapierhäuser gelten dann als ausländisch beherrscht, wenn Ausländer mit qualifizierten Beteiligungen direkt oder indirekt mit mehr als der Hälfte der Stimmen beteiligt sind oder in anderer Weise einen beherrschenden Einfluss ausüben.
Mit «Ausländer» sind natürliche Personen gemeint, die weder das Schweizer Bürgerrecht noch eine Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) in der Schweiz haben. Juristische Personen gelten dann als Ausländer, wenn sie ihren Sitz im Ausland haben oder wenn sie direkt oder indirekt von natürlichen Personen beherrscht werden, die weder das Schweizer Bürgerrecht noch einen schweizerischen Ausweis C haben.
Die FINMA erteilt die zusätzliche Bewilligung, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Wenn bei einem ausländisch beherrschten Institut die ausländischen Inhaber von qualifizierten Beteiligungen wechseln, muss erneut eine Zusatzbewilligung bei der FINMA beantragt werden. Diese gesetzliche Vorschrift gilt für schweizerische Banken und Wertpapierhäuser ebenso wie für Zweigniederlassungen ausländischer Banken und Wertpapierhäuser.