Speziell bei ausländischen Handelsplätzen können zwei Arten von Anerkennungen relevant sein. Diese Anerkennungskategorien bestehen grundsätzlich unabhängig voneinander und müssen jeweils gesondert beantragt werden.
Ausländische Handelsplätze bedürfen einer Anerkennung nach Art. 41 FinfraG, damit sie von der FINMA beaufsichtigten Schweizer Teilnehmerinnen und Teilnehmern direkten Zugang zu ihren Einrichtungen gewähren können.
Für ausländische Handelsplätze gilt momentan gestützt auf die Börsenschutzverordnung (SR 958.2) eine spezielle Anerkennungspflicht, wenn
an diesen Handelsplätzen Beteiligungspapiere von Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz gehandelt werden oder diese Handelsplätze den Handel mit solchen Beteiligungspapieren ermöglichen (SR 958.2, Art. 1 Abs. 1 lit. a); und
die Beteiligungspapiere an einer Börse in der Schweiz kotiert sind oder an einem Handelsplatz in der Schweiz gehandelt werden (SR 958.2, Art. 1 Abs. 1 lit. b).
Die Börsenschutzverordnung sieht gewisse Ausnahmen von dieser Anerkennungspflicht vor.
In der Schweiz anerkannte ausländische Finanzmarktinfrastrukturen müssen Informations- und Meldepflichten gegenüber der FINMA einhalten. Weitere Informationen zu ausländischen Finanzmarktinfrastrukturen erhält die FINMA von ausländischen Aufsichtsbehörden.