Die Aufsicht über die Krankenversicherung teilen sich das Bundesamt für Gesundheit (BAG) und die FINMA. Für die obligatorische Krankenversicherung ist das BAG nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) zuständig. Die FINMA ist für die Zusatzversicherungen nach Versicherungsvertragsgesetz (VVG) verantwortlich.
Wer in der Schweiz eine Krankenzusatzversicherung betreiben will, braucht dafür eine Bewilligung der FINMA (Versicherungszweig B2 Krankheit in der Schadenversicherung und A5 Krankenversicherung in der Lebensversicherung).
Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn der Schutz der Versicherten vor Insolvenzrisiken der Versicherungsunternehmen und vor Missbräuchen gewährleistet ist. Dafür müssen vielfältige Voraussetzungen von Kapitalanforderungen über detaillierte Angaben zum geplanten Geschäft (Geschäftsplan) bis hin zu Anforderungen an die leitenden Personen erfüllt sein.
Bei der Bewilligung und mit Blick auf die spätere Aufsicht unterscheidet die FINMA zwischen Versicherungsunternehmen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) und Krankenkassen. Erstere bieten die Grund- und Zusatzversicherung in separaten juristischen Einheiten an. Kleinere Versicherungsunternehmen bieten die beiden Versicherungsarten oft in einer einzigen juristischen Einheit an. In diesen Fällen liegt die institutionelle Aufsicht wie bei den Krankenkassen beim BAG. Die Aufsicht der FINMA beschränkt sich auf den vom VAG erfassten Bereich.
Eine Besonderheit der Krankenzusatzversicherung ist die präventive Produktekontrolle, die den Abschluss von Versicherungsverträgen erst nach Genehmigung der Prämien und Bedingungen durch die FINMA zulässt. So wird sichergestellt, dass sich die Prämien nach Art. 38 VAG in einem Rahmen halten, der die Versicherten vor Missbrauch schützt und die Solvenz des Versicherungsunternehmens gewährleistet.