Die FINMA bewilligt jeweils einen oder mehrere Versicherungszweige (Art. 6 Abs. 3 VAG). Nach Anhang 1 zur Aufsichtsverordnung werden verschiedene Versicherungszweige der Lebensversicherung unterschieden.
Die Bewilligung zum Betrieb der Direktversicherung ermächtigt auch zum Betrieb der Rückversicherung in den bewilligten Versicherungszweigen. Versicherungsunternehmen, welche die direkte Lebensversicherung betreiben, dürfen daneben nur die Unfall- und die Krankenversicherung betreiben (Art. 12 VAG). Nähere Angaben zu den Voraussetzungen und zum Vorgehen für den Erhalt einer Bewilligung sind in verschiedenen Wegleitungen und auch in den Formularen zu den Geschäftsplänen zu finden.
Versicherungsunternehmen müssen gemäss Art. 7 VAG die Rechtsform der Aktiengesellschaft oder der Genossenschaft haben. Einer Bewilligung bedürfen auch die ausländischen Versicherungsunternehmen, welche beabsichtigen, in der Schweiz eine Versicherungstätigkeit aufzunehmen; diese müssen u.a. in der Schweiz eine Niederlassung errichten und eine Generalbevollmächtigte oder einen Generalbevollmächtigten bestellen. Vorbehalten bleiben abweichende staatsvertragliche Bestimmungen (vgl. Art. 15 VAG). Mit Liechtenstein hat die Schweiz ein bilaterales Abkommen abgeschlossen, welches für den Bereich der Direktversicherung die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit verwirklicht.