Rückversicherung

Der Betrieb der Rückversicherung in der Schweiz bedarf grundsätzlich einer Bewilligung durch die FINMA. Die Bewilligung wird erteilt, wenn die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind.
Rückversicherer sind die Versicherer der Versicherer. Sie weisen im Vergleich zu den Erstversicherern geographisch und nach Sparten häufig eine breitere Diversifikation auf. Deshalb sind sie besser in der Lage, die finanziellen Auswirkungen von Grossschadenereignissen wie Naturkatastrophen, zu absorbieren.

Ausgestaltung von Rückversicherungsverträgen

Der Rückversicherungsvertrag umfasst Einzelrisiken oder ein gesamtes Portefeuille und wird auf proportionaler Basis (Aufteilung von Prämien, Schäden und Kosten) oder auf nicht-proportionaler Basis abgeschlossen. Je nach Ausgestaltung steht dabei der Risikotransfer oder die Risikofinanzierung im Vordergrund. Durch die Beziehung zum Rückversicherer, welche häufig sehr langfristig ausgerichtet ist, profitiert der Erstversicherer zudem von der Expertise des Rückversicherers.

Bewilligungsanforderungen

Das Versicherungsaufsichtsrecht behandelt, mit einigen Ausnahmen wie dem Verzicht auf das gebundene Vermögen, die Rückversicherer wie die Erstversicherer. Die FINMA wendet die Vorschriften sinngemäss an, was ihr einen gewissen Ermessensspielraum lässt, um den Besonderheiten des Rückversicherungsgeschäftes Rechnung zu tragen.

 

In der Schweiz domizilierte Rückversicherungsgesellschaften benötigen eine Bewilligung für die Rückversicherungstätigkeit. Ausgenommen sind die Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland, die in der Schweiz nur die Rückversicherung betreiben (Art. 2 Abs. 2 Bst. a VAG).

 

Ebenfalls der Bewilligungspflicht unterstehen die in der Schweiz zugelassenen Rückversicherungscaptives, die ausschliesslich gruppeneigene Risiken abdecken.

2011/03 FINMA-Rundschreiben "Rückstellungen Rückversicherung" (30.06.2011)

Versicherungstechnische Rückstellungen in der Rückversicherung (gültig bis 30.8.2024)

Zuletzt geändert: 03.12.2015 Grösse: 0.18  MB
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