Die FINMA bewilligt jeweils einen oder mehrere Versicherungszweige (Art. 6 Abs. 3 VAG). Nach Anhang 1 zur Aufsichtsverordnung werden insgesamt 18 verschiedene Versicherungszweige der Schadenversicherung unterschieden.
Zudem können Schadenversicherungsunternehmen mit der nötigen Bewilligung auch die Rückversicherung im bewilligten Versicherungszweig betreiben. Nicht erlaubt ist den Schadenversicherungsunternehmen hingegen der Betrieb der Lebensversicherung.
Die Voraussetzungen zum Erhalt einer Bewilligung sind vielfältig und reichen von Kapitalanforderungen über detaillierte Angaben zum geplanten Geschäft bis hin zu Anforderungen an die leitenden Personen. Nähere Angaben zu den Voraussetzungen und zum Vorgehen für den Erhalt einer Bewilligung sind in verschiedenen Wegleitungen und auch in den Formularen zu den Geschäftsplänen zu finden.
In der Schweiz dürfen schweizerische Aktiengesellschaften und Genossenschaften tätig sein. Daneben können auch Niederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen eine Bewilligung erhalten. Eine besondere Situation besteht mit dem Fürstentum Liechtenstein: Liechtensteinische Schadenversicherungsunternehmen dürfen ohne zusätzliche Bewilligung in der Schweiz tätig sein, ebenso wie Schweizer Unternehmen im Fürstentum.