Partei | B (Kadermitarbeiter bei einer Bank) |
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Bereich | Bewilligte |
Thema | Berufsverbot/Tätigkeitsverbot |
Zusammenfassung | B war Kadermitarbeiter bei einer Bank (vgl. Fall 5-2014). B waren die meisten Auffälligkeiten in der Geschäftsbeziehung zum externen Vermögensverwalter und die damit einhergehenden Rechts- und Reputationsrisiken bekannt. Ebenfalls wusste er, dass A während Jahren nur gänzlich unzureichende Abklärungen zu den wirtschaftlichen Hintergründen des Geschäftsgebarens des Vermögensverwalters vorgenommen hatte. B reagierte lange Zeit nicht und setzte die Durchführung der notwendigen Abklärungen nie durch. B ist gemäss Verfügung der FINMA im Sinne von Art. 33 FINMAG verantwortlich dafür, dass die Bank während Jahren das Gewährserfordernis (Art. 3 Abs. 2 Bst. c BankG) und die Risikobegrenzungspflicht (Art. 3 Abs. 2 Bst. A BankG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 BankV) schwer verletzt hat. Zudem hat B die Abklärungspflichten zur Bekämpfung der Geldwäscherei (Art. 6 Abs. 2 GwG) schwer verletzt. |
Massnahmen | 4 Jahre Berufsverbot (Art. 33 FINMAG) |
Rechtskraft | Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig. |
Kommunikation | - |
Entscheiddatum | 23.05.2014 |