Partei | A und B (Verwaltungsräte einer Versicherung) |
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Bereich | Bewilligte |
Thema | Einziehung |
Zusammenfassung | Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit den Urteilen B-789/2012 und B-19/2012 vom 27. November 2013 (rechtskräftig), dass die Einziehung unrechtmässig erzielter Gewinne gegen die beiden ehemaligen Verwaltungsratsmitglieder A und B einer Versicherungsgesellschaft rechtmässig ist. Das Verfahren wurde aber zur Neuberechnung der Einziehungshöhe an die FINMA zurückgewiesen. In der Folge einigte sich die Versicherungsgesellschaft mit ihren ehemaligen Verwaltungsräten A und B. Gestützt darauf stellte die FINMA fest, dass damit die aufsichtsrechtlich relevanten Ansprüche der geschädigten Versicherung getilgt worden waren und somit der ordnungsgemässe Zustand wiederhergestellt war. In Berücksichtigung der erfolgten Rückzahlungen bzw. Verrechnungen schrieb die FINMA das Verfahren ab und auferlegte die Verfahrenskosten an A und B. |
Massnahmen | Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit, Kostenauflage (Art. 15 FINMAG) |
Rechtskraft | Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig. |
Kommunikation | Medienmitteilung FINMA vom 18.7.2014 |
Entscheiddatum | 07.07.2014 |