Partei | X AG, natürliche Person A |
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Bereich | Unerlaubt tätige Finanzdienstleister |
Thema | Unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen |
Zusammenfassung | Zwischen 2009 und 2013 schloss die von A beherrschte X AG mit rund 500 Anlegern vor allem aus Deutschland sogenannte «Geschäftsbesorgungsverträge». Sie verpflichtete sich, die Gelder der Anleger in Futures-Geschäfte zu investieren, garantierte den Kapitalerhalt und stellte überdies ein Anlageziel in Aussicht. Zur Kundengewinnung setzte die X AG Vermittler ein. In der Folge zahlten die Anleger über EUR 22 Mio. auf mindestens vier Konten in Deutschland und Österreich ein. Entgegen dem Versprechen im Geschäftsbesorgungsvertrag wurden die Gelder jedoch nicht angelegt, sondern für den Betrieb eines Schneeballsystems zweckentfremdet. Als die FINMA eingriff, waren die entgegengenommenen Gelder nur noch teilweise vorhanden. Die FINMA stellte fest, dass die X AG und, aufgrund seines massgebenden Beitrags, auch A ohne die erforderliche Bewilligung gewerbsmässig Publikumseinlagen im Sinne von Art. 1 Abs. 2 BankG entgegengenommen haben. |
Massnahmen | Feststellung (Art. 32 FINMAG), Konkurseröffnung über die X AG (Art. 37 FINMAG i.V.m. Art. 33 BankG), Publikation einer Unterlassungsanweisung gegen A für die Dauer von 5 Jahren (Art. 34 FINMAG) |
Rechtskraft | Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig. |
Kommunikation | - |
Entscheiddatum | 25.04.2014 |