Partei | B (Händler bei einer Bank) |
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Bereich | Marktaufsicht |
Thema | Berufsverbot/Tätigkeitsverbot |
Zusammenfassung | Händler B war als Eigenhändler der Bank X tätig. Während mehr als einem Jahr manipulierte er mit Scheinaufträgen den Kurs von Aktien und Derivaten von in der Schweiz börsenkotierten Gesellschaften und erwirtschaftete dadurch erhebliche Gewinne für die Bank. Händler B hatte keine Leitungsfunktion. Sein Bonus wurde von Händler A (siehe Fall 15-2015) als Teamleiter frei bestimmt. Die FINMA befand, dass B mit seinem Verhalten sowohl das FINMA-Rundschreiben 08/38 «Marktverhaltensregeln» wie auch die entsprechenden Regularien der Börse sowie die bankinternen Vorschriften verletzt hatte. Aufgrund der Systematik des Vorgehens wurden die Aufsichtsrechtsverletzungen als schwer befunden. B ist gemäss Verfügung der FINMA verantwortlich dafür, dass die Bank während Jahren das Gewährserfordernis (Art. 3 Abs. 2 Bst. c BankG) schwer verletzt hat. |
Massnahmen | Tätigkeitsverbot für die Dauer von 1 Jahr (Art. 35a BEHG). |
Rechtskraft | Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig. |
Kommunikation | - |
Entscheiddatum | 16.01.2015 |