2015-35

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Partei X AG, natürliche Personen A, B und C
Bereich Unerlaubt tätige Finanzdienstleister
Thema Unerlaubte Effektenhändlertätigkeit
Zusammenfassung

Die X AG übernahm Aktien von einer mit der Emittentin sowie mit einer ihr selber eng verbundenen Gesellschaft. Anschliessend verkaufte die X AG die Aktien an mindestens 40 Personen. Ihre Tätigkeit bewarb sie öffentlich mittels Werbeanzeigen im Internet sowie in Zusammenarbeit mit professionellen Vermittlern. Die X AG übte damit eine Emissionshaustätigkeit gemäss Art. 10 BEHG aus, ohne über die erforderliche Bewilligung der FINMA zu verfügen. Zudem verkaufte die X AG ihre eigenen Aktien an mindestens 71 Investoren, um sich mit dem Verkaufserlös an Drittgesellschaften zu beteiligen. Die so erworbenen Beteiligungen dienten ausschliesslich Anlagezwecken. Die Investoren verfügten über keinerlei Mitspracherecht bei der Investitionstätigkeit der X AG; sie partizipierten lediglich an den angestrebten Mehrwerten. Es lag keine Wertschöpfung vor, die über die blosse Verwaltung des Anlagevermögens hinausging, womit das Risiko für den Investor nicht in einer operativen Tätigkeit der X AG bestand, sondern in der Entwicklung des Werts der einzelnen Beteiligungen. Die X AG war demnach keine operative Gesellschaft bzw. übte keine unternehmerische Tätigkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Bst. d KAG aus. Überdies galten nicht sämtliche Investoren der X AG als qualifizierte Anleger, womit die X AG nicht als Investmentgesellschaft im Sinne der Ausnahmebestimmung gemäss Art. 2 Abs. 3 KAG galt. Die X AG betrieb folglich eine unterstellungspflichtige SICAF gemäss Art. 110 i.V.m. Art. 13 Abs. 2 Bst. d KAG, ohne über die erforderliche Bewilligung der FINMA zu verfügen. Für den mehrjährigen gesetzeswidrigen Zustand bzw. die festgestellten unterstellungspflichtigen Tätigkeiten im Bereich des BEHG sowie des KAG war A als Hauptakteur der X AG massgeblich verantwortlich.

Massnahmen

Feststellung (Art. 32 FINMAG); Liquidation und Konkurseröffnung (Art. 37 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 36 BEHG sowie Art. 134 und 135 KAG); Unterlassungsanweisungen gegen B und C ohne Publikation und gegen A mit Publikation für die Dauer von 5 Jahren (Art. 34 FINMAG).

Rechtskraft

Gegen die Verfügung erhobene Beschwerden wurden vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde; vgl. Urteil BVGer B-5712/2015, B-6430/2015 vom 10.11.2017. Eine gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht gutgeheissen, vgl. Urteil BGer 2C_1068/2017, 2C_1070/2017 vom 9.10.2018.

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Entscheiddatum 09.04.2015
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