2015-39

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Partei X AG, natürliche Person A
Bereich Unerlaubt tätige Finanzdienstleister
Thema Unerlaubte Effektenhändlertätigkeit
Zusammenfassung

Die X AG verkaufte nach folgendem Muster Aktien zweier Emittentinnen: Zunächst schloss sie in eigenem Namen Aktienkaufverträge mit Anlegern ab, welche sie mittels Telefonmarketing kontaktiert hatte. Nachdem mehrere Anleger den Kaufpreis auf ein Konto der X AG einbezahlt hatten, veranlasste sie, dass die jeweilige Emittentin den Anlegern ein als «Eigentumsbestätigung» bezeichnetes Dokument zustellte. Zudem überwies die X AG an Drittgesellschaften, bei denen sie die Aktien bezog, den Kaufpreis abzüglich einer Provision von 30%. Die Aktien waren zuvor nicht öffentlich auf dem Primärmarkt angeboten worden. Der Aktienverkauf stellte die einzige Tätigkeit der X AG dar. Diese war darauf ausgerichtet, regelmässig Erträge aus dieser Tätigkeit zu erzielen. Die FINMA stellte fest, dass die X AG ohne die nach Art. 10 BEHG erforderliche Bewilligung Effektenhandel betrieben hatte. A leistete einen massgeblichen Beitrag an die unbewilligte Tätigkeit.

Massnahmen

Feststellung (Art. 32 FINMAG); Liquidation (Art. 37 FINMAG i.V.m. Art. 36 BEHG); Publikation einer Unterlassungsanweisung gegen A für die Dauer von 2 Jahren (Art. 34 FINMAG).

Rechtskraft

Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig.

Kommunikation -
Entscheiddatum 11.12.2015
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