Partei | Natürliche Personen A und B |
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Bereich | Unerlaubt tätige Finanzdienstleister |
Thema | Unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen |
Zusammenfassung | Die X AG (in Liquidation) schloss mit ihren Kunden zwischen den Jahren 2007 und 2014 Sparpläne sowie Vermögensverwaltungs- und Treuhandverträge ab und nahm so von mindestens 54 Privatanlegern Gelder in einem Gesamtbetrag in Millionenhöhe entgegen. Weil über die X AG bereits der Konkurs eröffnet und mangels Aktiven wieder eingestellt worden war, wurde das Enforcementverfahren nur gegen die Organe der Gesellschaft eröffnet. Die FINMA stellte fest, dass A und B aufgrund ihrer massgeblichen Beiträge gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen haben, ohne über die erforderliche Bewilligung (Art. 1 Abs. 2 BankG) zu verfügen, womit sie aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt haben. |
Massnahmen | Feststellung (Art. 32 FINMAG); Publikation einer Unterlassungsanweisung gegen A für die Dauer von 5 bzw. gegen B für die Dauer von 2 Jahren (Art. 34 FINMAG). |
Rechtskraft | Auf eine gegen die Verfügung gerichtete Beschwerde ist das Bundesverwaltungsgericht nicht eingetreten, siehe Urteil BVGer B-2835/2016 vom 3.8.2016 (rechtskräftig). |
Kommunikation | - |
Entscheiddatum | 07.04.2016 |