2017-17

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Partei
Bereich Unerlaubt tätige Finanzdienstleister
Thema Unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen, Unerlaubte Effektenhändlertätigkeit
Zusammenfassung

Die X Genossenschaft und die Y AG nahmen von über 500 Personen Darlehen in einem Gesamtbetrag in Millionenhöhe entgegen. Die X Genossenschaft, die Y AG sowie die Z AG bewarben diese Tätigkeit über ihre Internetauftritte und mittels E-Mail-Versand. Der Ausnahmetatbestand betreffend Einlagen bei Genossenschaften gemäss Art. 5 Abs. 3 Bst. f BankV war aufgrund der Tätigkeit im Finanzbereich nicht gegeben. Folglich lag eine unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen vor. Darüber hinaus bot die Y AG über E-Mails Aktien einer noch zu gründenden AG zum Kauf an. Der Verkauf dieser Aktien war die hauptsächliche Geschäftstätigkeit der Y AG. Damit übte sie eine unerlaubte Emissionshaustätigkeit ohne Bewilligung (Art. 10 BEHG) aus. Die Z AG unterstützte die Tätigkeiten der X Genossenschaft und Y AG und finanzierte sich im Wesentlichen über die durch die X Genossenschaft sowie der Y AG entgegengenommenen Gelder. Die engen wirtschaftlichen, organisatorischen und personellen Verflechtungen liessen die Parteien als Gruppe erscheinen. Für die Ausübung der unterstellungspflichtigen Tätigkeiten waren A, B, C und D als Mitglieder der Verwaltung der X Genossenschaft verantwortlich. A war zudem alleiniger Verwaltungsrat bei der Y AG und der Z AG. Über die X Genossenschaft, die Y AG sowie die Z AG wurde noch vor Abschluss des aufsichtsrechtlichen Verfahrens seitens des zivilen Konkursgerichts der Konkurs eröffnet.

Massnahmen

Feststellung (Art. 32 FINMAG); Unterlassungsanweisung gegen B, C und D ohne Publikation sowie gegen A mit Publikation für die Dauer von fünf Jahren (Art. 34 FINMAG)

Rechtskraft

Eine Beschwerde gegen die Verfügung wurde vom Bundesverwaltungsgericht teilweise gutgeheissen, vgl. Urteil BVGer B-1568/2017 vom 23.7.2018 (rechtskräftig).

Kommunikation -
Entscheiddatum 02.02.2017
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