Partei | natürliche Person B |
---|---|
Bereich | Unerlaubt tätige Finanzdienstleister |
Thema | Unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen |
Zusammenfassung | Die X AG verkaufte in eigenem Namen und unter Einschaltung einer Vermittlerin Wandelanleihen der Y AG an Dritte, ohne die gesetzliche Prospektpflicht für die Anleihen zu erfüllen. Auf diese Weise nahmen die Gesellschaften als Gruppe einen Gesamtbetrag in sechsstelliger Höhe entgegen (siehe Fall 19). Nachdem über die Gesellschaften bereits vorgängig der Konkurs eröffnet und diese aus den Handelsregistern gelöscht worden waren, stellte die FINMA fest, dass B aufgrund seiner massgeblichen Beiträge im Rahmen seiner faktischen und formellen Organfunktionen bei den besagten Gesellschaften das aufsichtsrechtliche Verbot der Entgegennahme von Publikumseinlagen ohne Bewilligung (Art. 1 Abs. 2 BankG) schwer verletzte. |
Massnahmen | Feststellung (Art. 32 FINMAG); Publikation einer Unterlassungsanweisung gegen B für die Dauer von fünf Jahren (Art. 34 FINMAG) |
Rechtskraft | Auf die von B erhobene Beschwerde ist das Bundesverwaltungsgericht nicht eingetreten, vgl. Urteil BVGer B-2005/2017 vom 31.10.2017 (rechtskräftig) |
Kommunikation | - |
Entscheiddatum | 02.03.2017 |