2017-25

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Partei X AG, natürliche Personen A, B, C und D
Bereich Unerlaubt tätige Finanzdienstleister
Thema Unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen
Zusammenfassung

Die X AG bot ihren Kunden ein Investitionsvehikel mit mehrjährigem Anlagehorizont an, bei dem Kundengelder in den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse in Südostasien angelegt wurden. Wesentliches Merkmal dieses Modells war der Umstand, dass die Kapitalrückzahlung nicht am Ende der Vertragslaufzeit, sondern gestaffelt über mehrere Jahre – jeweils anlässlich der Auszahlung des Ernteerlöses – erfolgte. Die periodischen Auszahlungen an die Kunden wiesen sowohl eine Kapitalrückzahlungs- als auch eine Renditekomponente auf, womit den getätigten Investitionen Einlagecharakter zukam. Beim von der X AG konzipierten Vertragskonstrukt – bestehend aus kauf-, pacht- und dienstleistungsrechtlichen Bestimmungen – war ungeachtet seiner Namensgebung von einer zivilrechtlichen Rechtsgestaltung zwecks Umgehung aufsichtsrechtlicher Vorschriften über bankengesetzliche Bewilligungsvorschriften auszugehen. Dementsprechend kam vorliegend die Ausnahmebestimmung zum Verbot der Entgegennahme von Publikumseinlagen betreffend Verträge auf die Übertragung von Eigentum (Art. 5 Abs. 3 Bst. a BankV bzw. Art. 3a Abs. 3 Bst. a aBankV) nicht zum Tragen. Die FINMA stellte fest, dass die X AG ohne Bewilligung gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen hatte (Art. 1 Abs. 2 BankG). A, B, C und D leisteten massgebliche Beiträge an die unerlaubte Tätigkeit der Gesellschaft.

Massnahmen

Feststellung (Art. 32 FINMAG); Liquidation und Konkurseröffnung (Art. 37 FINMAG i.V.m. Art. 33 Abs. 1 BankG); Publikation einer Unterlassungsanweisung gegen A, B und C für die Dauer von vier Jahren und gegen D für die Dauer von drei Jahren (Art. 34 FINMAG)

Rechtskraft

Eine gegen die Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht gutgeheissen, vgl. Urteil BVGer B-4772/2017 vom 19.12.2017. Eine gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht abgewiesen, vgl. Urteil BGer 2C_122/2018 vom 30.4.2019

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Entscheiddatum 20.07.2017
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