Partei | W AG, X AG, Y AG, Z GmbH, natürliche Personen A, B, C, D und E |
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Bereich | Übernahmen und Offenlegung |
Thema | Übernahmen |
Zusammenfassung | Die Beschwerdeführer hatten bei der Übernahmekommission (UEK; Vorinstanz) ein Gesuch um Befreiung von der Angebotspflicht eingereicht. Nach Einreichung des Gesuchs beschloss die Zielgesellschaft anlässlich der ausserordentlichen Generalversammlung der Zielgesellschaft ein «Opting out». In ihrer Verfügung stellte die UEK dessen übernahmerechtliche Gültigkeit fest, schrieb das Ausnahmegesuch als gegenstandslos ab und auferlegte den späteren Beschwerdeführern Gebühren im oberen Bereich des Rahmens. Im Kostenpunkt haben die Beschwerdeführer Beschwerde an die FINMA erhoben. Sie führten aus, dass das in Art. 126 Abs. 5 FinfraG erwähnte Kriterium des Werts der Transaktion auch beim angefochtenen Entscheid zu berücksichtigen gewesen wäre, auch wenn es in Art. 118 Abs. 2 FinfraV nicht ausdrücklich erwähnt werde. Die von der Vorinstanz erhobene Gebühr halte einem Vergleich mit anderen (hypothetischen) Transaktionssummen nicht stand. Zudem seien das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip nicht beachtet worden. Die UEK hielt an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. |
Massnahmen | Die FINMA reduzierte die Gebühr unter Berufung auf das Äquivalenzprinzip um etwa einen Drittel, liess aber offen, ob auch bei der Gebührenbemessung in sogenannt anderen Entscheiden der Wert der Transaktion zu berücksichtigen ist. Den Beschwerdeführern wurden für das Beschwerdeverfahren entsprechend dem Verhältnis ihres Unterliegens reduzierte Verfahrenskosten auferlegt und eine reduzierte Parteientschädigung zugesprochen. |
Rechtskraft | Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig. |
Kommunikation | - |
Entscheiddatum | 02.02.2017 |