2018-05

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Partei Bank X
Bereich Bewilligte
Thema andere
Zusammenfassung

Daten von Schweizer Kunden der Bank X gelangten zunächst in eine ausländische Einheit der Bank X. Die Bank X verlor daraufhin die Herrschaft über diese Daten und konnte erst nach langer Zeit eruieren, welche und wie viele Kundendaten betroffen waren. Gemäss den Feststellungen der FINMA hat die Bank X auf diesen Vorfall unangemessen reagiert und ihn verspätet der FINMA gemeldet. Die FINMA sah deshalb die Meldepflicht (Art. 29 Abs. 2 FINMAG), die bankengesetzlichen Anforderungen an eine angemessene Verwaltungsorganisation (Art. 3 Abs. 2 Bst. a BankG) sowie das Gewährserfordernis (Art. 3 Abs. 2 Bst. c BankG) in schwerer Weise verletzt.

Massnahmen

Feststellung (Art. 32 FINMAG); Überprüfung der Umsetzung von Massnahmen durch einen Prüfbeauftragten (Art. 24a FINMAG)

Rechtskraft

Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig.

Kommunikation -
Entscheiddatum 22.05.2018
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