Partei | Bank X |
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Bereich | Bewilligte |
Thema | Verletzung von geldwäschereirechtlichen Pflichten |
Zusammenfassung | Der Sachverhalt betrifft die Zusammenarbeit der Bank X mit einem ihrer bedeutendsten externen Vermögensverwalter, Y. Den verschiedenen von der EVV-Beziehung zu Y ausgehenden Risikofaktoren trug die Bank weder zu Beginn noch während laufender Beziehung ausreichend Rechnung. Bei den von Y verwalteten und von der Bank X betreuten Kundenbeziehungen bzw. deren Überwachung verletzte die Bank insbesondere ihre Abklärungs- und Dokumentationspflichten bei Transaktionen mit erhöhten Risiken schwer. Auch die Verwaltungsorganisation und das Risikomanagement der Bank X erwiesen sich in verschiedenen Bereichen als unzureichend. Die FINMA kam zum Schluss, dass die Bank X die geldwäschereirechtlichen Sorgfaltspflichten sowie das Organisations- und Gewährserfordernis und die Anforderungen an das Risikomanagement schwer verletzt hat. |
Massnahmen | Feststellung (Art. 32 FINMAG); Massnahmen zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes (Art. 31 FINMAG); Überprüfung der Umsetzung von Massnahmen durch einen Prüfbeauftragten (Art. 24a FINMAG) |
Rechtskraft | Eine gegen die Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht abgeschrieben, vgl. Abschreibungsentscheid BVGer B-286/2019 vom 14.05.2021 (rechtskräftig). |
Kommunikation | - |
Entscheiddatum | 23.11.2018 |