Partei | B (Mitglied des Kaders) |
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Bereich | Bewilligte |
Thema | Berufsverbot/Tätigkeitsverbot |
Zusammenfassung | Die Bank X hat über Jahre hinweg systematisch gegen grundlegende Regeln des Kreditgeschäfts verstossen (vgl. Fall 16), ihre Pflicht zur Einhaltung der Eigenmittel- und Risikoverteilungsvorschriften verletzt und sich mehrfach aktiv und ohne Vornahme der notwendigen Abklärungen an potenziell strafbaren Geschäften beteiligt, bei welchen Aktiengesellschaften nach einem bei Gründungsschwindeln verwendeten Muster gegründet wurden. Hintergrund und Ursache der festgestellten Missstände waren u. a. eine äusserst ungenügende Compliance sowie ungelöste Interessenkonflikte. B hatte diese schweren Aufsichtsrechtsverletzungen zu verantworten, indem er über Jahre hinweg gegen grundlegende Regeln im Kreditgeschäft verstossen und auch an den besagten Gründungen integral mitgewirkt hatte. |
Massnahmen | Berufsverbot für die Dauer von fünf Jahren (Art. 33 FINMAG) |
Rechtskraft | Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig. |
Kommunikation | - |
Entscheiddatum | 14.12.2018 |