Partei | X AG, natürliche Personen A und B |
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Bereich | Unerlaubt tätige Finanzdienstleister |
Thema | Unerlaubte Effektenhändlertätigkeit |
Zusammenfassung | Die X AG hat über einen Zeitraum von mehreren Jahren hauptsächlich mittels Telefonmarketing Effekten in zweistelliger Millionenhöhe an mehr als 200 Anleger vermittelt. Sie verfügte dazu über eigene Geschäftsräumlichkeiten sowie mehrere Mitarbeiter, deren ausschliessliche Tätigkeit das Vermitteln von Effekten war. Die FINMA hat im Rahmen des von ihr eröffneten Verfahrens festgestellt, dass die X AG diese Tätigkeit im Rahmen einer Gruppe ausgeübt hat. Dabei hat die X AG einen beherrschenden Einfluss auf die im Ausland domizilierte Y AG ausgeübt, die gegenüber den Anlegern als Verkäuferin der Effekten aufgetreten ist. Die FINMA stellte fest, dass die X AG zusammen mit der Y AG sowie weiteren Gesellschaften als Gruppe eine Emissionshaustätigkeit ausgeübt hat (Art. 2 BEHG sowie Art. 3 Abs. 2 BEHV), ohne über die dafür notwendige Bewilligung zu verfügen (Art. 10 BEHG). A und B leisteten einen massgeblichen Beitrag zur unbewilligten Tätigkeit der aufsichtsrechtlichen Gruppe und haben damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt. |
Massnahmen | Feststellung (Art. 32 FINMAG); Liquidation (Art. 37 FINMAG i. V. m. Art. 36 BEHG); Publikation einer Unterlassungsanweisung gegen A und B für die Dauer von je fünf Jahren (Art. 34 FINMAG) |
Rechtskraft | Die Beschwerden gegen die Verfügung wurde vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen, vgl. Urteile BVGer B-2713/2018, B-2714/2018 sowie B-2683/2018 vom 04.02.2022 (rechtskräftig). |
Kommunikation | - |
Entscheiddatum | 22.03.2018 |