2018-25

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Partei X AG, Y AG, Z AG, natürliche Personen A, B, C, D, E
Bereich Unerlaubt tätige Finanzdienstleister
Thema Unerlaubte Effektenhändlertätigkeit
Zusammenfassung

A verkaufte als Alleinaktionär der X AG mithilfe einer Vermittlerin (Y AG) in grossem Umfang erstmals Aktien der X AG an einen breiten Kreis privater Anleger. Die Anleger schlossen jedoch nicht mit A, sondern mit der Y AG einen Kaufvertrag ab und überwiesen den Kaufpreis an eine Zahlstelle (u. a. die Z AG), welche die Gelder danach verdeckt an A sowie B weiterleitete. Die Z AG ihrerseits nahm nicht nur die Aufgabe als Zahlstelle für A wahr, sondern wickelte überwiegend Verkäufe von Aktien einer Schweizer Emittentin (W AG) für eine ausländische Briefkastenfirma ab. Diese war C zuzurechnen, der mit diesem Geschäft Erträge in Millionenhöhe erwirtschaftete. Die Mitarbeiter der Z AG, die unter der Aufsicht von Verwaltungsrat D und Compliance Officer E standen und Anweisungen von C entgegennahmen, stellten nicht nur den Anlegersupport sicher, sondern unterzeichneten im Namen der Briefkastenfirma von C auch Anlegerverträge. Den angeworbenen Anlegern wurden rasche Kursgewinne sowie die leichte Handelbarkeit ihrer Aktien vorgespiegelt. Aufgrund des arbeitsteiligen Vorgehens sowie der engen personellen und wirtschaftlichen Verflechtungen zwischen den beteiligten Gesellschaften und Personen ging die FINMA in beiden Sachverhaltskonstellationen (Verkauf der Aktien der X AG sowie Verkauf der Aktien der W AG) von einer unterstellungspflichtigen Emissionshaustätigkeit im Rahmen einer Gruppe aus.

Massnahmen

Feststellung (Art. 32 FINMAG); Liquidation und Konkurseröffnung gegen die Z AG (Art. 37 FINMAG i. V. m. Art. 36 f. BEHG und Art. 33 Abs. 1 BankG); Publikation einer Unterlassungsanweisung gegen A, B und C für die Dauer von fünf Jahren sowie gegen D und E für die Dauer von drei Jahren (Art. 34 FINMAG)

Rechtskraft

Gegen die Verfügung erhobene Beschwerden wurden vom Bundesverwaltungsgericht teilweise gutgeheissen, vgl. Urteile BVGer B-5793/2018 vom 07.07.2020 (vom Bundesgericht bestätigt mit Urteil BGer 2C_726/2020 vom 05.08.2021), BVGer B-5736/2018 vom 07.07.2020 (vom Bundesgericht bestätigt mit Urteil BGer 2C_729/2020 vom 05.08.2021) sowie BVGer B-5540/2018 vom 17.08.2020 (rechtskräftig). Auf eine weitere Beschwerde ist das Bundesverwaltungsgericht nicht eingetreten, vgl. Urteil BVGer B-5660/2018 vom 15.01.2019 (vom Bundesgericht bestätigt mit Urteil BGer 2C_177/2019 vom 22.07.2019).

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Entscheiddatum 29.08.2018
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