Partei | X AG |
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Bereich | Unerlaubt tätige Finanzdienstleister |
Thema | Unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen |
Zusammenfassung | Die X AG hat von mindestens neun Investoren Gelder entgegengenommen. Um Renditen für diese Investoren erzielen zu können, sind diese Gelder teilweise auf verschiedenen Handelsplattformen investiert worden. Den Investoren wurde die Rückzahlung ihrer Gelder zugesichert. Zusätzlich wurde ihnen ein Anteil an den Überschüssen, welche die Gesellschaft mit ihren Aktivitäten zu erzielen beabsichtigte, in Aussicht gestellt. Bei den entgegengenommenen Geldern hat es sich um Publikumseinlagen gehandelt. Die X AG hat mindestens einen Vermittler eingesetzt, womit die Tätigkeit gewerbsmässig erfolgt ist. Die X AG hat somit gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen, ohne über die dafür erforderliche Bewilligung (Art. 1 Abs. 2 BankG) zu verfügen. Zudem hat sie ihre Auskunftspflicht im Sinne von Art. 29 Abs. 1 FINMAG verletzt. Für die Aufsichtsrechtsverletzungen der X AG war der Generalbevollmächtigte A hauptsächlich verantwortlich. |
Massnahmen | Feststellung (Art. 32 FINMAG); Publikation einer Unterlassungsanweisung gegen A für die Dauer von zwei Jahren (Art. 34 FINMAG) |
Rechtskraft | Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig. |
Kommunikation | - |
Entscheiddatum | 01.11.2018 |