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Bereich | Amtshilfe |
Thema | - |
Zusammenfassung | Die United States Securities and Exchange Commission (SEC) ersuchte die FINMA um internationale Amtshilfe wegen Verdachts auf Verstoss gegen Bewilligungs- und Registrierungspflichten sowie weitere Normen der amerikanischen Wertpapierrechtsgesetzgebung im Zusammenhang mit dem Verkauf von sogenannten binären Optionen durch die in den USA nicht registrierte X Ltd. an amerikanische Investoren. Dabei hätten die Verantwortlichen über die X Ltd. Gelder entgegengenommen und auf Schweizer Konten der Y Ltd. und Z Ltd. weitergeleitet. Die SEC ersuchte deshalb um Kontoeröffnungsunterlagen, periodische Kontoauszüge und Angaben zu Transaktionsdetails der vorgenannten Konten, um die Verantwortlichen zu ermitteln und die Vermögenswerte der Anleger ausfindig zu machen. Neben den Inhaberinnen der Konten verlangte auch deren wirtschaftlich Berechtigter A eine anfechtbare Verfügung. In prozessualer Hinsicht verneinte die FINMA die Parteistellung von A und trat nicht auf seinen Antrag auf Teilnahme am Verfahren ein, während sie für die X Ltd. und die Y Ltd. die Verfahren vereinigte. In materieller Hinsicht kam die FINMA zum Schluss, das Amtshilfegesuch der SEC stütze sich auf einen genügenden Anfangsverdacht und sei verhältnismässig. Mit Bezugnahme auf die Rechtsprechung verneinte die FINMA insbesondere die beantragte Schwärzung von Drittpersonen in den Kontounterlagen. Schliesslich erachtete sie die Einhaltung der Prinzipien der Vertraulichkeit und Spezialität durch die SEC als gewährleistet. |
Massnahmen | |
Rechtskraft | Eine gegen die Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen, vgl. Urteil B-3705/2018 vom 4.10.2018 (letztinstanzlich). |
Kommunikation | - |
Entscheiddatum | 14.06.2018 |