Partei | X AG, natürliche Personen A und B |
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Bereich | Unerlaubt tätige Finanzdienstleister |
Thema | Unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen |
Zusammenfassung | Die X AG hat über einen Zeitraum von zwei Jahren von über 80 privaten und rund 30 institutionellen Anlegern im Ausland Darlehen von umgerechnet über CHF 40 Mio. entgegengenommen, wofür sie Zinsen von bis zu 60 % pro Jahr versprach. Zur Werbung setzte die Gesellschaft teilweise Vermittler ein und betrieb eine Internetseite, welche die schweizerische Identität der Gesellschaft unterstrich. Effektiv fand die operative Tätigkeit der X AG unter der Leitung von A vollständig im Ausland statt. Die Darlehensgelder wurden nur teilweise gemäss den gegenüber den Anlegern gemachten Angaben verwendet und zu umgerechnet über CHF 14 Mio. an Firmen im Umfeld von A überwiesen. Die FINMA stellte fest, dass die X AG gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen hatte, ohne über die dafür notwendige Bewilligung zu verfügen (Art. 1 Abs. 2 BankG). A und B leisteten einen massgeblichen Beitrag an die unerlaubte Tätigkeit der aufsichtsrechtlichen Gruppe und haben damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt. |
Massnahmen | Feststellung (Art. 32 FINMAG); Liquidation und Konkurseröffnung (Art. 37 FINMAG i.V.m. Art. 33 Abs. 1 BankG), Unterlassungsanweisung gegen A und B sowie deren Publikation gegen A für die Dauer von sieben Jahren (Art. 34 FINMAG) |
Rechtskraft | Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig |
Kommunikation | - |
Entscheiddatum | 07.03.2019 |