2019-16

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Partei X AG, natürliche Personen A und B
Bereich Unerlaubt tätige Finanzdienstleister
Thema Unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen
Zusammenfassung

Die Schweizer Holdinggesellschaft X AG hat über einen Zeitraum von mehreren Jahren von mehreren hundert mehrheitlich im Ausland domizilierten Privatanlegern Gelder in der Höhe von umgerechnet mindestens CHF 30 Mio. über in- und ausländische Bankkonten entgegengenommen und gegenüber den Anlegern eine Rückzahlung derselben nach Ablauf der Vertragsdauer garantiert. Mit den entgegengenommenen Geldern finanzierte die X AG unter anderem verschiedene Bauprojekte im Ausland, deren operative Umsetzung mittels verschiedener ausländischer Tochtergesellschaften erfolgte. Des Weiteren verwendete sie die entgegengenommenen Neugelder für Zins- und Rückzahlungen an die Anleger sowie für nahestehende Personen, welche die Gelder teilweise auch für private Zwecke einsetzten. Die FINMA stellte fest, dass die X AG gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen hatte, ohne über die dafür notwendige Bewilligung zu verfügen (Art. 1 Abs. 2 BankG). Die während der bewilligungspflichtigen Tätigkeit tätigen Organe A und B leisteten in ihrer jeweiligen Funktion einen massgeblichen Beitrag in Bezug auf die unerlaubte Tätigkeit, womit sie aufsichtsrechtliche Bestimmungen ebenfalls schwer verletzten.

Massnahmen

Feststellung (Art. 32 FINMAG); Liquidation und Konkurseröffnung (Art. 37 FINMAG i. V. m. Art. 33 Abs. 1 BankG); Publikation einer Unterlassungsanweisung gegen A und B für die Dauer von acht bzw. drei Jahren (Art. 34 FINMAG)

Rechtskraft

Eine Beschwerde gegen die Verfügung wurde vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen, vgl. Urteil BVGer B-2511/2019 vom 29.01.2020 (rechtskräftig). Eine Beschwerde gegen die Verfügung wurde vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen, vgl. Urteil BVGer B-2512/2019 vom 29.01.2020. Eine gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht abgewiesen, vgl. Urteil BGer 2C_220/2020 vom 15.06.2020.

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Entscheiddatum 02.04.2019
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