Partei | X AG, natürliche Person A/Y Holding AG, Z Holding AG |
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Bereich | Übernahmen und Offenlegung |
Thema | Übernahmen |
Zusammenfassung | Mit Verfügung vom 22. November 2019 wies die UEK die Gesuche von A sowie der Y Holding AG sowie von der Z Holding AG um Erteilung einer Sanierungsausnahme von der Angebotspflicht im Zusammenhang mit der geplanten Kapitalerhöhung der X AG ab. Gegen diese Verfügung erhoben de X AG sowie die A/Y Holding AG Beschwerde bei der FINMA. Die Beschwerde der Z Holding AG wurde zurückgezogen. Der Übernahme- und Staatshaftungsausschuss der FINMA erwog, dass die Voraussetzungen für eine Sanierungsausnahme nach Art. 136 ABs. 1 Bst. e FinfraG erfüllt sind und hiess mit Verfügung vom 6. Dezember 2019 die eingegangenen Beschwerden teilweise gut. A/Y Holding AG wurde eine Ausnahme von der Angebotspflicht im Zusammenhang mit der Durchführung der an der ausserordentlichen Generalversammlung vom 2. Dezember 2019 beschlossenen Kapitalerhöhung der X AG gewährt. Die Sanierungsausnahme wurde unter der Auflage er-teilt, dass A/Y Holding AG den Aktionären der X AG ein Pflichtangebot i.S.v. Art. 135 FinfraG unterbreiten muss, wenn seine Beteiligung (direkt, indirekt oder in Absprache mit Dritten) am 31. Dezember 2024 noch über dem Grenzwert von 33⅓ Prozent der Stimmrechte an der X AG liegt. |
Massnahmen | Beschwerdeentscheid des Übernahme- und Staatshaftungsausschusses (Art. 140 FinfraG). |
Rechtskraft | Ein gegen die Verfügung angestrengtes Beschwerdeverfahren wurde zufolge Rückzugs als gegenstandslos abgeschrieben (Abschreibungsentscheid B-6815/2019 vom 7.1.2020). Die Verfügung ist damit rechtskräftig. |
Kommunikation | Medienmitteilung der FINMA vom 9.12.2019 |
Entscheiddatum | 06.12.2019 |