Partei | X AG |
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Bereich | Übernahmen und Offenlegung |
Thema | Unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen |
Zusammenfassung | Die X AG ist eine im Edelmetallhandel tätige Gesellschaft, welche zur Finanzierung ihres Geschäftsmodells Vorzugsaktien an über 50 Investoren verkaufte, wobei den Investoren ein unbeschränktes (Rück-)Kauf- oder Tauschangebot der Vorzugsaktien gegen Edelmetall im Umfang von 70 % (des Zeitwerts) des Investments eingeräumt wurde. Die entgegengenommenen Gelder hat die FINMA aufgrund des Kauf- oder Tauschangebots zumindest im Umfang von 70 % des investierten Betrages als Publikumseinlagen qualifiziert. Die X AG war somit im Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens unerlaubt im Sinne des Bankengesetzes tätig (Art. 1 Abs 2 BankG). Im Laufe des Enforcementverfahrens zeichnete sich ab, dass der ordnungsgemässe Zustand ohne aufsichtsrechtliche Liquidation der X AG wiederhergestellt werden kann. In der Folge ordnete die FINMA diverse begleitende Massnahmen zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands an und beauftragte den eingesetzten Untersuchungsbeauftragten deren Umsetzung zu überwachen. |
Massnahmen | Feststellung (Art. 32 FINMAG) |
Rechtskraft | Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig. |
Kommunikation | - |
Entscheiddatum | 14.01.2020 |