2020-18

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Partei X AG, natürliche Personen A und B
Bereich Unerlaubt tätige Finanzdienstleister
Thema Unerlaubte Effektenhändlertätigkeit
Zusammenfassung

Die X AG verkaufte im Zeitraum von 2017 bis 2019 vorgängig gezeichnete bzw. erworbene Aktien einer Drittgesellschaft direkt und indirekt über Vermittler erstmals an Anleger weiter und erzielte damit Verkaufserlöse in der Höhe von insgesamt CHF 10 Mio. Im Rahmen ihrer Endverfügung stellte die FINMA fest, dass die X AG in unzulässiger Weise eine bewilligungspflichtige Emissionshaustätigkeit ausgeübt hat, ohne über die dafür notwendige Bewilligung zu verfügen (Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 BEHV), und liquidierte sie (Art. 37 FINMAG i.V.m. Art. 36 BEHG). Die während der bewilligungspflichtigen Tätigkeit aktiven Organe A und B leisteten in ihrer Funktion einen massgeblichen Beitrag betreffend die unerlaubte Tätigkeit, womit sie aufsichtsrechtliche Bestimmungen ebenfalls schwer verletzten.

Massnahmen

Liquidation (Art. 37 FINMAG i.V.m. Art. 36 BEHG); Unterlassungsanweisung gegen A und B

Rechtskraft

Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig

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Entscheiddatum 12.05.2020
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