Partei | X AG, natürliche Person A |
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Bereich | Unerlaubt tätige Finanzdienstleister |
Thema | Unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen |
Zusammenfassung | Die X AG hat zwischen 2019 und 2020 mittels Online-Marketingkampagnen Anleihen im Internet beworben und auf diesem Weg von über 200 Anlegern einen Gesamtbetrag in Millionenhöhe entgegengenommen. Die Gelder wurden in ausländische Gesellschaften verschoben. Die Anleihen der X AG enthielten uneinheitliche Bedingungen und Laufzeiten und die Verantwortlichen unterliessen es, vorgängig einen Prospekt zu erstellen und Anlegern revidierte Geschäftsabschlüsse zur Verfügung zu stellen. Der gesetzliche Ausnahmetatbestand der Anleihensobligation (Art. 5 Abs. 3 Bst. b BankV) kam deshalb nicht zur Anwendung. Stattdessen war von einer gewerbsmässigen Entgegennahme von Publikumseinlagen auszugehen. Als Folge davon wurde die X AG liquidiert. Da die X AG überschuldet war erfolgte die Liquidation auf dem Weg des Konkurses. Gegen den geschäftsführenden Verwaltungsrat A wurde eine zu publizierende Unterlassungsanweisung von vier Jahren verfügt. |
Massnahmen | Feststellung (Art. 32 FINMAG); Liquidation und Konkurseröffung (Art. 37 FINMAG i.V.m. Art. 33 Abs. 1 BankG); Unterlassungsanweisung gegen A. |
Rechtskraft | Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig. |
Kommunikation | - |
Entscheiddatum | 08.12.2020 |