Partei | X AG; Y AG; Z AG/natürliche Person A ("Z") |
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Bereich | Übernahmen und Offenlegung |
Thema | Übernahmen |
Zusammenfassung | Nach der Überweisung des Feststellungsgesuchs der X AG durch die FINMA an die UEK (siehe Verfügung vom 27.1.2021) wies Letztere das Gesuch der X AG betreffend Feststellung eines Pflichtangebots seitens Z mit Verfügung vom 5. März 2021 ab und trat auf die Eventualbegehren betreffend Anpassung der FINMA-Verfügung 2019 nicht ein. Sie stellte zudem von Amtes wegen fest, dass sich der Mindestpreis für ein potentielles Pflichtangebot seitens Z in Erfüllung der oben erwähnten Auflage nach Art. 135 FinfraG bestimme. Gegen diese Verfügung erhob die X AG Beschwerde bei der FINMA. |
Massnahmen | Abweisung der Beschwerde |
Rechtskraft | Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig. |
Kommunikation | Medienmitteilung der FINMA vom 20. Mai 2021 |
Entscheiddatum | 18.05.2021 |