Partei | 30 Versicherungen |
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Bereich | Bewilligte |
Thema | andere |
Zusammenfassung | Der Deckungsumfang und der Prämientarif der Elementarschadenversicherung sind gemäss Art. 33 Abs. 2 VAG für alle Versicherungsunternehmen einheitlich und verbindlich. Die FINMA prüft auf Grund der von den Versicherungsunternehmen vorgelegten Tarife und der entsprechenden Berechnungsgrundlagen, ob die daraus abgeleiteten Prämien risiko- und kostengerecht sind (Art. 33 Abs. 3 VAG). Die FINMA kam nach Prüfung der Tarifunterlagen zum Schluss, dass der Prämiensatz für Gebäude weiter als von den Versicherungsunternehmen beantragt gesenkt werden muss und die Tarife für "Hausrat und übrige Fahrhabe" nicht angehoben werden dürfen. |
Massnahmen | Vollstreckung einer Verfügung der FINMA (Art. 32 Abs. 2 FINMAG i.V.m. Art. 41 VwVG) |
Rechtskraft | Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig. |
Kommunikation | - |
Entscheiddatum | 21.01.2022 |