Partei | Bank X |
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Bereich | Bewilligte |
Thema | andere |
Zusammenfassung | Die FINMA hat im Nachgang von zwei Enforcementverfahren gegen die Bank X eine Strafanzeige erstattet und in diesem Zusammenhang der Strafverfolgungsbehörde Dokumente übermittelt, insbesondere die der Strafanzeige zugrunde liegenden Verfügungen sowie die Untersuchungsberichte. Die Bank hat daraufhin bei der FINMA ein Gesuch um Erlass einer Verfügung gestellt, mit der Begründung, dass ein Grossteil der übermittelten Informationen dem EFD mangels "Notwendigkeit" nicht hätte zugestellt werden dürfen. Der Bank mangelte es an einem schutzwürdigen Interesse und die Übermittlungen erfolgten rechtmässig gestützt auf Art. 38 Abs. 1 und 3 FINMAG. |
Massnahmen | Abweisung des Gesuchs, soweit darauf eingetreten wurde |
Rechtskraft | nicht rechtskräftig; Beschwerdeverfahren BVGer A-4640/2022 |
Kommunikation | - |
Entscheiddatum | 09.09.2022 |