Partei | natürliche Person A |
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Bereich | Übernahmen und Offenlegung |
Thema | Offenlegung |
Zusammenfassung | A kommunizierte gegenüber der SIX und der FINMA anzahlmässig variierende meldepflichtige direkte und indirekte Gesamtbeteiligungen sowie Stimmrechte zur Ausübung nach freiem Ermessen an Beteiligungspapieren an der Y AG. Die SIX publizierte infolgedessen die ihr zuletzt von A gemeldeten Erwerbspositionen an der Y AG. Nach Eröffnung des Verfahrens weigerte sich A. auf wiederholte Anfrage der FINMA hin, seine Stimmrechte zur Ausübung nach freiem Ermessen an der Y AG gegenüber der FINMA bekanntzugeben. Die FINMA stützte sich deshalb im Ergebnis für die Beurteilung der Einhaltung der Meldepflicht auf die von A. gegenüber der FINMA mitgeilten sowie der SIX gemeldeten Erwerbspositionen an der Y AG und stellte anhand deren eine Meldepflichtverletzung i.S.v. Art. 120 FinfraG fest. Zudem stellte die FINMA aufgrund des verweigernden Auskunftsverhalten von X eine Verletzung seiner Auskunftspflicht gestützt auf Art. 29 FINMAG fest. |
Massnahmen | Feststellung (Art. 32 FINMAG) |
Rechtskraft | Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtkräftig. |
Kommunikation | - |
Entscheiddatum | 18.11.2022 |