2022-29

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Partei X AG, Y GmbH und Z AG
Bereich Unerlaubt tätige Finanzdienstleister
Thema Einziehung, Unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen
Zusammenfassung Die FINMA hat im Rahmen ihres Verfahrens festgestellt, dass die X AG – zusammen mit der Y GmbH als Gruppe – gewerbsmässig und unerlaubt Publikumseinlagen sowohl in der Form von FIAT-Geld als auch von kryptobasierten Vermögenswerten entgegengenommen hat. Die FINMA kam aus diesem Grund zum Schluss, dass die X AG und die Y AG als Gruppe aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt haben. Des Weiteren hat die FINMA festgestellt, dass die Geschäftstätigkeit der X AG im Bereich der Aufbewahrung von kryptobasierten Vermögenswerten nicht den aufsichtsrechtlichen Anforderungen entsprach. Auch diesbezüglich wäre eine Bankbewilligung erforderlich gewesen und es lag eine unerlaubte Tätigkeit vor. Die FINMA hat in Bezug auf diese Tätigkeit Massnahmen zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes angeordnet.
Massnahmen Feststellung (Art. 32 FINMAG); Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands (Art. 31 FINMAG); Unterlassungsanweisung gegenüber X AG und Y GmbH ohne Publikation; Gewinneinziehung in der Höhe von CHF 421'000.- (Art. 35 FINMAG).
Rechtskraft Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtkräftig.
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Entscheiddatum 19.08.2022
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