Partei | Einzelunternehmen X, natürliche Person A |
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Bereich | Unerlaubt tätige Finanzdienstleister |
Thema | Unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen |
Zusammenfassung | Die natürliche Person A nahm über ihr Einzelunternehmen X gestützt auf Anlagevereinbarungen mit Renditeversprechen betreffend nicht existierende Versicherungspolicen von 2013 bis 2021 von rund 130 Personen insgesamt netto rund CHF 3.5 Mio. entgegen. Dabei setzte sie auch eine Vermittlerin ein. Mit den entgegengenommenen Geldern nahm die natürliche Person A keine Anlagen in Versicherungspolicen vor, sondern tätigte verschiedene Zahlungen an Drittpersonen sowie Barbezüge. Die FINMA stellte fest, dass die natürliche Person A, Inhaberin des Einzelunternehmens X, ohne Bewilligung gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen (Art. 1 Abs. 2 BankG) und damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt hat. |
Massnahmen | Feststellung (Art. 32 FINMAG); Publikation einer Unterlassungsanweisung gegen A für die Dauer von 4 Jahren (Art. 34 FINMAG). |
Rechtskraft | Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtkräftig. |
Kommunikation | - |
Entscheiddatum | 20.09.2022 |