Partei | X AG |
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Bereich | Bewilligte |
Thema | andere |
Zusammenfassung | Die X AG reichte bei der FINMA eine Unterstellungsanfrage für ihr geplantes Geschäftsmodell ein. Dabei beabsichtigte die X AG, eine Plattform zur Verfügung zu stellen, über welche Investoren gemeinsam in Start-ups investieren können. Im November 2022 schloss die FINMA eine Bewilligungspflicht als kollektive Kapitalanlage bzw. Verwalterin von Kollektivvermögen (Art. 7 Abs. 1 KAG; Art. 24 Abs. 1 FINIG) sowie als Vermögensverwalterin (Art. 17 Abs. 1 FINIG) nicht aus. Gegen diese Beurteilung erhob die X AG Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer B-5992/2022). Im April 2023 stellte die FINMA während laufendem Beschwerdeverfahren dann per Verfügung fest, dass das geplante Geschäftsmodell keiner Bewilligung als kollektive Kapitalanlage (Art. 7 Abs. 1 KAG) bzw. Verwalterin von Kollektivvermögen (Art. 24 Abs. 1 FINIG) bedarf, unter bestimmten gegebenen Voraussetzungen jedoch eine Bewilligung als Vermögensverwalterin (Art. 17 Abs. 1 FINIG) benötigt wird. |
Massnahmen | Feststellung, dass keine Bewilligung als kollektive Kapitalanlage (Art. 7 Abs. 1 KAG) und Verwalterin von Kollektivvermögen (Art. 24 Abs. 1 FINIG) benötigt wird; Feststellung, dass unter bestimmten gegebenen Voraussetzungen eine Bewilligung als Vermögensverwalterin (Art. 17 Abs. 1 FINIG) benötigt wird. |
Rechtskraft | nicht rechtskräftig; Beschwerdeverfahren BVGer B-5992/2022 |
Kommunikation | - |
Entscheiddatum | 14.04.2023 |