Partei | X AG in Liq., Y GmbH in Liq., ausländische Gesellschaft Z, natürliche Personen A und B |
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Bereich | Unerlaubt tätige Finanzdienstleister |
Thema | Unerlaubte Effektenhändlertätigkeit |
Zusammenfassung | Die Hauptaktionäre A und B traten ihre Aktien der X AG in Liq. an letztere ab, welche diese erstmals mit einem bedeutenden Aufpreis auf dem Primärmarkt an über 350 Personen verkaufte. Bei der Y GmbH in Liq., einer Tochtergesellschaft der X AG in Liq., waren teilweise bis zu 12 Personen als Telefonverkäufer tätig, welche mittels Cold Calls Interessenten kontaktierten. Zudem verkaufte A einen Teil seiner Aktien auch direkt an Dritte. Weniger als 10% der aus den Verkäufen generierten über CHF 10 Mio. wurden von der X AG in Liq. für den Aufbau der Geschäftstätigkeit verwendet, der Hauptbetrag ging v.a. an Vermittler und die Hauptaktionäre. Der wirtschaftliche Zweck der X AG in Liq. bestand allein darin, dass ihre Aktien ein Verkaufsobjekt darstellten, mit welchem durch Verkäufe an gutgläubige Dritte ein Ertrag erzielt werden konnte. A, die X AG in Liq. und die Y GmbH in Liq. betrieben als Gruppe ohne Bewilligung eine unerlaubte Emissionshaustätigkeit. B konnte anhand der verfügbaren Aktenlage eine direkte Involvierung in den Aktienverkauf nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden. Die Z leistete keinen wesentlichen Beitrag zur unerlaubten Tätigkeit. |
Massnahmen | Feststellung (Art. 32 FINMAG); Publikation von Unterlassungsanweisungen gegen A für die Dauer von fünf Jahren (Art. 34 FINMAG) |
Rechtskraft | Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig. |
Kommunikation | - |
Entscheiddatum | 05.12.2023 |