Die FINMA unterscheidet drei Arten von Selbstregulierung:
Gestützt auf Art. 7 Abs. 3 FINMAG unterstützt die FINMA die Selbstregulierung und kann diese im Rahmen ihrer Aufsichtsbefugnisse als Mindeststandard anerkennen und durchsetzen. In der Folge gelten solche Normen nicht mehr nur für die Mitglieder der entsprechenden Selbstregulierungsorganisation sondern sind auch von den übrigen Branchenzugehörigen als Mindeststandards zu beachten.
Im Rahmen der Anerkennung einer Selbstregulierung als Mindeststandard achtet die FINMA insbesondere darauf, dass diese breit abgestützt ist. Selbstregulierungen werden vom Verwaltungsrat der FINMA anerkannt.
Die FINMA fordert die Selbstregulierungsverbände auf, die Grundanliegen der an die FINMA gestellten Anforderungen an die Regulierung ebenfalls zu beachten. Ist der Inhalt einer Selbstregulierung von grosser materieller Tragweite, kann die FINMA vor dem Entscheid über eine Anerkennung zusätzlich eine öffentliche Konsultation vorsehen.
Obligatorische Selbstregulierung beruht auf einem Auftrag des Gesetzgebers, einen Sachverhalt durch Selbstregulierung zu regeln. Solche Regulierungsaufträge sind beispielsweise im Bankengesetz (Art. 37h BankG, Einlagensicherung) oder im Geldwäschereigesetz (Art. 24 ff.) enthalten. Die obligatorische Selbstregulierung ist von der FINMA zu genehmigen.