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Internationale Sanktion
2009

Änderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Volksrepublik Korea (Nordkorea)

Der Bundesrat hat am 01. Juli 2009 die Verordnung über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Volksrepublik Korea (Nordkorea) geändert (SR 946.231.127.6). Mit der vorliegenden Änderung der Verordnung wird das Embargo auf sämtliche Rüstungsgüter ausgedehnt. Die Schweiz setzt damit entsprechende Bestimmungen der Resolution 1874 des UNO- Sicherheitsrates vom 12. Juni 2009 um. Die Änderung tritt am 02. Juli 2009 in Kraft. Die Verordnung ist auf der Homepage des Staatssekretariats für Wirtschaft (Seco) abrufbar.

Nach Art. 1 Abs. 4 der Verordnung über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Volksrepublik Korea (SR 946.231.127.6) ist es verboten, Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit der Lieferung, dem Verkauf, der Durchfuhr, der Beschaffung, der Herstellung, dem Unterhalt oder der Verwendung von Gütern nach Art. 1 Abs. 1 und 2 zu erbringen oder in Anspruch zu nehmen. Nach Art. 1 Abs. 4bis der Verordnung ist es verboten, Finanzmittel im Zusammenhang mit der Lieferung, dem Verkauf, der Durchfuhr, der Beschaffung, der Herstellung, dem Unterhalt oder der Verwendung von Gütern nach Art. 1, Abs. 1 und 2 zu gewähren oder entgegen zu nehmen.

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