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Internationale Sanktion

Änderung der Anhänge 3 und 5 der Verordnung vom 30. März 2011 über Massnahmen gegenüber Libyen (SR 946.231.149.82)

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF hat am 14. Juni 2013 die Anhänge 3 und 5 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Libyen angepasst. Dabei wird eine natürliche Person aus beiden Anhängen gestrichen. Die Anpassung tritt am 18. Juni 2013 in Kraft.

Die Änderung ist auf der Homepage des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) abrufbar.
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