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Medienmitteilung
Geldwäschereibekämpfung
Fintech
2018

Fintech-Bewilligung: FINMA eröffnet Anhörung zur GwV-FINMA

Zur Förderung von Innovation im Finanzmarktbereich hat der Gesetzgeber Mitte Juni 2018 eine neue Bewilligungskategorie geschaffen: die sogenannte Fintech-Bewilligung. Diese neue Kategorie im Bankengesetz kommt künftig bei Instituten zur Anwendung, die Publikumseinlagen im Wert von bis zu 100 Millionen Schweizer Franken entgegennehmen, ohne diese anzulegen oder zu verzinsen. Solche Institute werden dem Geldwäschereigesetz und den entsprechenden Sorgfaltspflichten unterstehen. Zu diesem Zweck muss die Geldwäschereiverordnung-FINMA (GwV-FINMA) revidiert werden.

Das Parlament hat am 15. Juni 2018 mit Verabschiedung des Finanzinstitutsgesetzes (FINIG) Bestimmungen zur Innovationsförderung in das Bankengesetz aufgenommen und mit Art. 1b BankG eine neue Bewilligungskategorie – die sogenannte Fintech-Bewilligung – geschaffen. Für jene Institute, die künftig in diese neue Kategorie fallen, gilt es, die Sorgfaltspflichten nach Geldwäschereigesetz zu konkretisieren. Dies erfordert eine punktuelle Revision der Geldwäschereiverordnung-FINMA. Heute hat die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA dazu eine Anhörung eröffnet.

Organisatorische Erleichterungen für kleine Institute

Bei der Bekämpfung der Geldwäscherei sollen grundsätzlich weiterhin für alle Finanzinstitute vergleichbare Sorgfaltspflichten gelten. Da aber die Fintech-Bewilligung insbesondere von kleineren Instituten beansprucht werden dürfte, schlägt die FINMA vor, dass für solche Institute bestimmte organisatorische Erleichterungen gewährt werden. Die Grundlagen dazu werden nun in der Bankenverordnung gelegt. Als konkrete Erleichterung im Sinne der Proportionalität schlägt die FINMA namentlich vor, das kleine Institute im Gegensatz zu Banken keine unabhängige Geldwäschereifachstelle mit Kontrollaufgaben einrichten müssen (Art. 25 GwV-FINMA). Als "klein" im Sinne des Verordnungsentwurfs gelten dabei jene Institute, deren Bruttoertrag unter dem Schwellenwert von 1,5 Millionen Schweizer Franken liegt.

Die Anhörung zur Geldwäschereiverordnung-FINMA dauert bis zum 26. Oktober 2018. Der Bundesrat beabsichtigt, das teilrevidierte Bankengesetz per 1. Januar 2019 in Kraft zu setzen. Die Anpassungen in der Geldwäschereiverordnung-FINMA sollen nach Möglichkeit zeitgleich in Kraft gesetzt werden.

Kontakt

Tobias Lux, Mediensprecher
Tel. +41 (0)31 327 91 71
tobias.lux@finma.ch

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Fintech-Bewilligung: FINMA eröffnet Anhörung zur GwV-FINMA

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Entwurf: Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA

(Änderungserlass)

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Entwurf: Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA

(Lesehilfe)

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Erläuterungsbericht

Fintech-Bewilligung – Teilrevision der Geldwäschereiverordnung-FINMA (GwV-FINMA)

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Informationen zur Anhörung

Teilrevision der Geldwäschereiverordnung-FINMA (GwV-FINMA)

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Kernpunkte

Fintech-Bewilligung – Teilrevision der Geldwäschereiverordnung-FINMA (GwV-FINMA)

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