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2020

FINMA eröffnet Anhörung zur Teilrevision des Rundschreibens "Krankenversicherung nach VVG"

Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA integriert ihre bestehende und etablierte Aufsichtspraxis bei Krankenzusatzversicherungen im Bereich des Missbrauchsschutzes in ihr entsprechendes Rundschreiben. Sie führt zu dieser Teilrevision eine Anhörung bis am 3. November 2020 durch.

Der Schutz vor Missbrauch in der Krankenzusatzversicherung ist besonders wichtig, weil ältere oder chronisch kranke Menschen ihre Versicherungsdeckung kaum mehr wechseln können und daher der Wettbewerb in diesem Segment eingeschränkt ist. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 25. November 2019 Teile der bisherigen Praxis der FINMA in der Missbrauchsbekämpfung in der Krankenzusatzversicherung bestätigt. Dies veranlasst die FINMA ihre bestehende Praxis in der Krankenzusatzversicherungsaufsicht betreffend den Schutz der Versicherten vor erheblicher Ungleichbehandlung und missbräuchlichen Gewinnmargen in ihr Rundschreiben 2010/03 "Krankenversicherung nach VVG" zu integrieren. Die FINMA führte dazu bereits eine Vorkonsultation bei betroffenen und interessierten Kreisen und eine Ämterkonsultation durch. Sie startet nun eine öffentliche Anhörung, die bis zum 3. November 2020 dauert.

Verhinderung von erheblichen Ungleichbehandlungen und missbräuchlichen Gewinnmargen

Das Bundesgericht hat mit seinem Urteil klargestellt, dass Ungleichbehandlungen von Versicherten nur in einem beschränkten Rahmen zulässig sind. Versicherte werden insbesondere aufgrund versicherungstechnisch unbegründeter oder überhöhter Abschläge auf Tarife ungleich behandelt, da so die anderen Versicherten mit höheren Prämien die Vergünstigungen finanzieren. Um dies zu verhindern, beschränkt die FINMA die Prämienabschläge, die sich nicht versicherungstechnisch begründen, auf maximal zehn Prozent, sofern deren Gesamtvolumen gering bleibt.

 

Ausserdem gelten überhöhte Gewinnmargen in einem Zusatzversicherungsprodukt grundsätzlich als missbräuchlich. Entsprechend hält die FINMA zum Schutz der Versicherten im Rundschreiben ihre bisherige Praxis fest: Neue Tarife oder Tarifveränderungen, die zu Gewinnmargen von über zehn Prozent führen, werden nicht genehmigt. Überschreitet bei einem bestehenden Tarif die Gewinnmarge fünfzehn Prozent, so muss das Institut den Tarif senken und diesen von der FINMA nochmals genehmigen lassen.

Schutz in geschlossenen Beständen und mehr Transparenz

Weiter sind gemäss gerichtlicher Praxis Versicherte in geschlossenen Beständen besonders zu schützen. Werden nämlich keine neuen Versicherten in ein Produkt aufgenommen (geschlossener Bestand), so steigen die Kosten für die verbleibenden Versicherten aufgrund der zunehmenden altersgebundenen Risiken. Um diese Versicherten vor übermässigen Prämienerhöhungen zu schützen, präzisiert die FINMA im Rundschreiben neu, dass das Versicherungsunternehmen maximal die exogene Teuerung auf die Versicherten in geschlossenen Beständen überwälzen darf.

 

Die FINMA hat ausserdem festgestellt, dass die Versicherungsnehmenden nicht immer hinreichend über die Prämienentwicklung ihrer Produkte informiert sind. Daher legt sie im Rundschreiben fest, dass die Auswirkungen eines Altersklassenwechsels auf die zukünftige Prämie in den Vertragsunterlagen klar aufgezeigt werden müssen. 

Kontakt

Tobias Lux, Mediensprecher
Tel. +41 31 327 91 71
tobias.lux@finma.ch

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FINMA eröffnet Anhörung zur Teilrevision des Rundschreibens "Krankenversicherung nach VVG"

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Entwurf: Änderungserlass des FINMA-Rundschreibens

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Erläuterungsbericht

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Informationen zur Anhörung

Teilrevision des FINMA-Rundschreibens 2010/3 „Krankenversicherung nach VVG“

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Kernpunkte

Teilrevision des FINMA-Rundschreibens 2010/3 „Krankenversicherung nach VVG“

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