Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA hat die Verantwortung von Einzelpersonen für schwere Mängel in der Geldwäschereibekämpfung bei der Bank Julius Bär abgeklärt. Sie hat entschieden, ein Verfahren zu eröffnen und in einem weiteren Fall nach einer Verzichtserklärung von einer Verfahrenseröffnung abzusehen. Zwei Personen hat die FINMA schriftlich gerügt.
Die FINMA hat die Verantwortung von natürlichen Personen für schwere Verstösse der Bank Julius Bär gegen die Geldwäschereibestimmungen insbesondere in Kontext mit mutmasslichen Korruptionsfällen in Venezuela abgeklärt (vgl. Medienmitteilung, siehe auch unten). Diese Abklärungen betrafen insbesondere vier hochrangige Manager. In einem Fall hat die FINMA ein Enforcementverfahren eröffnet. In einem zweiten Fall hat die FINMA auf ein Verfahren verzichtet, nachdem die betreffende Person glaubwürdig erklärt hatte, künftig auf Führungspositionen bei beaufsichtigten Instituten zu verzichten. Zwei weitere Personen schliesslich hat die FINMA schriftlich gerügt.
Verfahren gegen Einzelpersonen als Instrument im FINMA-Enforcement
Die FINMA kann Personen, die für eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen verantwortlich sind, die Tätigkeit in leitender Stellung bei einem von ihr Beaufsichtigten untersagen. Ein Berufsverbot kann für eine Dauer von bis zu fünf Jahren ausgesprochen werden. Die Massnahme hat einen präventiven Charakter. Sie zielt insbesondere darauf ab, zu verhindern, dass der Betroffene oder andere Akteure im Finanzmarkt künftig ähnliche Rechtsverletzungen begehen. Als Aufsichtsbehörde, die in erster Linie künftigen Schaden vermeiden soll, hat die FINMA hingegen die Möglichkeit, auf Berufs- und Tätigkeitsverbote zu verzichten, wenn Personen den beaufsichtigten Bereich endgültig verlassen haben.
Die FINMA setzt das Instrument des Berufsverbots insbesondere seit 2014 vermehrt ein. Sie hat insgesamt rund 60 solcher Verbote angeordnet. Betroffen waren Manager aller Hierarchiestufen.
Nachweis der individuellen Verantwortlichkeit als Hürde
Für ein Berufsverbot muss die FINMA einer Person eine direkte, individuelle und kausale Verantwortung für die schwere Verletzung von Aufsichtsrecht nachweisen können. Es braucht erwiesene Pflichtwidrigkeiten, die konkret zu diesen Verletzungen geführt haben. Es genügt aufsichtsrechtlich hingegen nicht, eine Verantwortung für Gesetzesverletzungen allein aus der hierarchischen Stufe oder Position oder von strategischen Richtungsentscheiden einer Person abzuleiten. Im Falle der zwei gerügten Führungspersonen ist es zwar zu Fehlern gekommen, genügende Hinweise für eine direkte, kausale Verantwortung für die schwere Verletzung von Aufsichtsrecht liegen aber nicht vor.
Verfahren gegen fünf Banken im Kontext von PDVSA
Die FINMA stand im Zusammenhang mit mutmasslichen Korruptionsfällen rund um den venezolanischen Ölkonzern PDVSA mit über 30 Schweizer Banken in Kontakt. Die FINMA klärte dabei ab, ob und inwiefern die Banken in diesen Fall involviert waren und ob dabei die Bestimmungen des schweizerischen Aufsichtsrechts eingehalten wurden. Die FINMA eröffnete schliesslich fünf Enforcementverfahren, um konkreten Hinweisen auf Verstösse gegen die Geldwäschereibestimmungen nachzugehen (vergleiche Medienmitteilung und Medienmitteilung). Zwei Verfahren sind noch offen.
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